Abschiebung nach Türkei trennt Eltern von drei Kleinkindern in Hessen
Ein kurdisches Ehepaar wurde aus Hessen in die Türkei abgeschoben, während drei Kleinkinder beim Jugendamt blieben. Der Fall wirft Rechtsfragen auf.
Von Ahmet Taş | Wise News Press
FRANKFURT AM MAIN, DEUTSCHLAND — Ein kurdisches Ehepaar ist nach Angaben des Hessischen Flüchtlingsrats in die Türkei abgeschoben worden, während seine drei Kleinkinder im Alter von fünf Monaten bis drei Jahren in Deutschland in staatlicher Obhut blieben.
Der Fall sorgt vor allem deshalb für Kritik, weil die Trennung der Kinder von ihren Eltern nach Darstellung des Flüchtlingsrats ursprünglich eine vorläufige Kinderschutzmaßnahme war. Die Eltern hatten demnach weiterhin Umgangsrechte. Durch ihre Abschiebung könnte aus einer zeitlich begrenzten Schutzmaßnahme nun jedoch eine langfristige oder sogar dauerhafte Familientrennung entstehen.
Was über die Familie und die drei Kinder bekannt ist
Nach einem Bericht von MiGAZIN unter Berufung auf den Hessischen Flüchtlingsrat sind die Kinder drei Jahre, eineinhalb Jahre und fünf Monate alt. Für sie wurde im Zuge eines Kinderschutzverfahrens ein Amtsvormund eingesetzt; sie leben außerhalb des Haushalts ihrer Eltern.
Die öffentlich zugänglichen Berichte enthalten allerdings eine Unklarheit bei der genauen Chronologie. MiGAZIN berichtet, dass bereits im Februar das Sorgerecht vorläufig entzogen, ein Amtsvormund eingesetzt und die Kinder außerhalb der Familie untergebracht worden seien. NûMedya24 berichtet dagegen, dass im Februar zunächst die sorgerechtliche Maßnahme erfolgt und die Kinder erst Ende Juni tatsächlich aus dem Haushalt genommen worden seien. Eine unabhängige Klärung dieser zeitlichen Abweichung liegt bislang nicht vor.
Übereinstimmend berichten die Quellen jedoch, dass es sich nicht um eine abschließende Entscheidung über eine dauerhafte Trennung von den Eltern gehandelt habe. Die Eltern verfügten demnach weiterhin über ein Umgangsrecht und sollten durch Unterstützungsmaßnahmen begleitet werden.
Nicht öffentlich bekannt ist hingegen, welcher konkrete Sachverhalt die Kinderschutzmaßnahme ausgelöst hat. Es gibt in den geprüften Quellen keine verifizierten Angaben über Gewalt, Vernachlässigung oder einen anderen bestimmten Vorwurf gegen die Eltern. Ebenso fehlen öffentlich zugängliche Einzelheiten über ihren aufenthaltsrechtlichen Status und die konkrete rechtliche Begründung der Abschiebung.
Auch die Staatsangehörigkeit beider Elternteile ist in den ausgewerteten Berichten nicht eindeutig dokumentiert. Belegt ist, dass sie als kurdisches Ehepaar bezeichnet und in die Türkei abgeschoben wurden.
Kinderschutz und Sorgerechtsentzug sind rechtlich zu unterscheiden
Für die rechtliche Bewertung des Falls ist eine wichtige Unterscheidung notwendig.
Ein Jugendamt darf ein Kind nach § 42 SGB VIII in Obhut nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Schutzmaßnahme erfüllt sind. Werden die Eltern mit der Maßnahme nicht einverstanden und hält das Jugendamt eine Rückgabe für gefährlich, muss eine familiengerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Ein teilweiser oder vollständiger Entzug der elterlichen Sorge ist dagegen grundsätzlich eine gerichtliche Maßnahme nach § 1666 BGB. Nach § 1666a BGB gilt dabei ausdrücklich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Eine Trennung von der Familie ist nur zulässig, wenn der Gefahr nicht durch mildere Mittel oder öffentliche Hilfen begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf erst entzogen werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen.
Deshalb sollte die Formulierung, das „Jugendamt habe das Sorgerecht entzogen“, die in einigen Medienberichten verwendet wird, rechtlich nicht zu wörtlich verstanden werden. Die konkrete familiengerichtliche Aktenlage ist öffentlich nicht bekannt.
Das ist für den vorliegenden Fall entscheidend: Ob und unter welchen Bedingungen die Kinder später wieder zu ihren Eltern zurückkehren können, müsste grundsätzlich im Rahmen des Kinderschutz- und Familienrechts beurteilt werden.
Warum der Flüchtlingsrat eine dauerhafte Trennung befürchtet
Der Hessische Flüchtlingsrat kritisiert, dass durch die Abschiebung der Eltern möglicherweise faktische Tatsachen geschaffen wurden, bevor abschließend geklärt wurde, ob die Kinder dauerhaft von ihrer Familie getrennt werden müssen.
Geschäftsführer Timmo Scherenberg bezeichnete den Vorgang als außergewöhnlich. Seine Kernfrage lautet, wie das Jugendamt künftig beurteilen soll, ob sich die familiäre Situation verbessert hat, wenn die Eltern nicht mehr in Deutschland leben und begleitete persönliche Kontakte nicht mehr in der bisherigen Form stattfinden können.
Das Problem lässt sich praktisch nachvollziehen: Eine vorläufige Kinderschutzmaßnahme kann normalerweise überprüft werden. Nach § 1696 BGB muss eine kinderschutzrechtliche Maßnahme aufgehoben werden, wenn die Gefahr für das Kindeswohl nicht mehr besteht oder die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist.
Für eine solche Neubewertung können die Entwicklung der Eltern, ihre Kooperation mit Hilfsangeboten und der Verlauf der Kontakte mit den Kindern von Bedeutung sein. Leben die Eltern jedoch in der Türkei und die Kinder in Deutschland, wird eine solche fortlaufende Beobachtung erheblich schwieriger.
Genau darin liegt der Kern der Kritik des Flüchtlingsrats: Nicht das Familiengericht könnte am Ende eine dauerhafte Trennung beschlossen haben, sondern die räumlichen Folgen des Ausländerrechts könnten die familienrechtliche Entwicklung faktisch vorwegnehmen. Diese Bewertung ist eine Schlussfolgerung aus den bekannten Umständen; ob die zuständigen Behörden im konkreten Fall andere Möglichkeiten zur Fortführung der Kontakte vorgesehen haben, ist öffentlich nicht bekannt.
Grundgesetz und Kinderrechte setzen hohe Maßstäbe
Der Fall berührt gleichzeitig das deutsche Verfassungsrecht und internationale Kinderrechte.
Artikel 6 des Grundgesetzes stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder werden ausdrücklich als natürliches Recht und Pflicht der Eltern bezeichnet. Eine Trennung gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist nur auf gesetzlicher Grundlage und unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
Daneben gilt in Deutschland die UN-Kinderrechtskonvention. Das Bundesfamilienministerium weist darauf hin, dass das Kindeswohl nach Artikel 3 bei Entscheidungen von Gerichten, Verwaltungsbehörden und anderen staatlichen Stellen als vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigt werden muss. Die Konvention gilt in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes und ausdrücklich für alle Kinder unabhängig von ihrer Herkunft.
Damit entsteht bei Fällen wie diesem eine schwierige staatliche Doppelverantwortung: Einerseits muss ein Kind geschützt werden, wenn sein Wohl innerhalb einer Familie gefährdet ist. Andererseits darf auch eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung die Interessen und Rechte der Kinder nicht ausblenden.
Die entscheidende juristische Frage ist deshalb nicht schlicht, ob die Eltern ausreisepflichtig waren. Zu prüfen wäre vielmehr, wie die Folgen ihrer Abschiebung für drei sehr kleine Kinder in die Entscheidung einbezogen wurden.
Auch eine Rückkehr der Eltern nach Deutschland ist kompliziert
Die Abschiebung kann auch aufenthaltsrechtlich erhebliche Folgen für eine spätere Familienzusammenführung haben.
Nach § 11 Aufenthaltsgesetz ist gegen eine abgeschobene Person grundsätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dieses muss zeitlich befristet werden; im Regelfall darf die Frist fünf Jahre nicht überschreiten, soweit keine besonderen gesetzlichen Ausnahmen vorliegen. Das Gesetz erlaubt allerdings auch, ein Verbot zum Schutz berechtigter Interessen aufzuheben oder seine Dauer zu verkürzen.
Deshalb wäre es zu weitgehend zu behaupten, eine Rückkehr der Eltern sei rechtlich vollkommen ausgeschlossen. Richtig ist aber: Eine erfolgte Abschiebung schafft eine zusätzliche rechtliche Hürde, deren konkrete Dauer und Ausgestaltung in diesem Fall öffentlich nicht bekannt sind.
Gleichzeitig können die Kinder nicht allein deshalb automatisch in die Türkei gebracht werden, weil ihre Eltern dort leben. Solange sie unter Vormundschaft beziehungsweise in einer Kinderschutzmaßnahme stehen, muss auch eine Entscheidung über ihren künftigen Aufenthaltsort am Kindeswohl ausgerichtet sein.
Damit entsteht im ungünstigsten Fall ein Kreislauf: Die Eltern können wegen der Folgen der Abschiebung nicht ohne Weiteres zurückkehren, während eine Rückführung der Kinder zu ihnen wiederum eine eigenständige kindeswohlrechtliche Prüfung voraussetzt.
Analyse: Zwei Behördenlogiken treffen aufeinander
Der Fall zeigt ein strukturelles Problem an der Schnittstelle zwischen Ausländerrecht und Kinder- und Jugendhilferecht.
Das Ausländerrecht fragt in erster Linie, ob eine Person ein Aufenthaltsrecht besitzt oder vollziehbar ausreisepflichtig ist. Das Familien- und Jugendhilferecht fragt dagegen, welche Lösung langfristig dem Wohl eines bestimmten Kindes entspricht.
Beide Systeme können jeweils rechtmäßig handeln und dennoch zusammen einen problematischen Zustand erzeugen.
Genau das scheint hier zumindest möglich: Eine Kinderschutzmaßnahme war nach den vorliegenden Berichten noch nicht endgültig. Gleichzeitig wurde die aufenthaltsrechtliche Entscheidung gegen die Eltern vollzogen. Die räumliche Distanz zwischen der Türkei und Deutschland verändert dadurch die Voraussetzungen, unter denen die familienrechtliche Situation künftig überprüft werden kann.
Der Hessische Flüchtlingsrat berichtet, Familientrennungen im Rahmen von Abschiebungen seien zwar nicht unbekannt. Einen Fall, in dem beide Eltern abgeschoben werden und drei so kleine Kinder allein in staatlicher Obhut in Deutschland zurückbleiben, habe Geschäftsführer Scherenberg nach eigenen Angaben jedoch noch nicht erlebt.
Für eine abschließende Bewertung fehlen weiterhin entscheidende Informationen: die konkrete Begründung des familiengerichtlichen Kinderschutzverfahrens, die genaue aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte der Eltern, die Kindeswohlprüfung vor der Abschiebung, die Dauer eines möglichen Einreiseverbots und ein Konzept dafür, wie der Kontakt zwischen den Kindern und ihren Eltern nun fortgeführt werden soll.
Solange diese Punkte nicht öffentlich geklärt sind, lässt sich weder seriös behaupten, das Jugendamt habe die Kinder „grundlos weggenommen“, noch lässt sich die Abschiebung der Eltern ungeprüft als gewöhnlicher ausländerrechtlicher Vorgang behandeln.
Gerade weil die Kinder erst fünf Monate, eineinhalb Jahre und drei Jahre alt sind, steht im Mittelpunkt des Falls eine Frage, die über die migrationspolitische Debatte hinausgeht: Wie verhindert der Staat, dass aus einer vorläufigen Schutzmaßnahme für Kinder durch eine parallele Abschiebung ihrer Eltern eine faktisch dauerhafte Familientrennung wird?
WiseNewsPress.com
Was ist Deine Reaktion?
Gefällt mir
0
Gefällt mir nicht
0
Liebe
0
Lustig
0
Wow
0
Traurig
0
Wütend
0
Kommentare (0)